Satzung des TSV Baar-Ebenhausen e. V.
aktualisiert am 11.08.2022
Präambel
Die moderne Zeit birgt viele Gefahren für die Gesundheit des Körpers und der Seele.
Sportvereine unterstützen den Staat in dem Bestreben, diese Gefahren zu verhüten und zu verringern. Auch unsere Gemeinschaft will der Gesundheit der Mitglieder und der Jugendlichen dienen.
Unsere Sportgemeinschaft ist eine freiwillige Vereinigung, hervorgegangen aus dem TSV 1910 Ebenhausen e.V. und dem TSV Baar e.V., gegründet 1956.
Die Traditionen der beiden Gründungsvereine werden weiterhin gepflegt. Sie gibt sich die Formen und Gesetze des Zusammenlebens selber durch die vorliegende Satzung.
Sie ist in Übereinstimmung mit dem BGB §§ 21-79 aufgestellt worden. Jeder der dem Verein beitritt, erkennt sie für seine Person als gültig an.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Baar-Ebenhausen e. V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pfaffenhofen eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Baar-Ebenhausen
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-Ordnung.
(3)
a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Vergütungen für die Vereinstätigkeit
a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung – nicht über dem Höchstbetrag nach § 3 Nr. 26a EStG - ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (b) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung.
d) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu
beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
e) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
f) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
g) Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwandersatzes nach § 670 BGB
festgesetzt werden.
h) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(5) Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen rassistische Diskriminierung.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landessportverbandes e. V. (BLSV). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des BLSV und der Mitgliederverbände des BLSV, deren Sportarten im Verein vertreten sind.
(2) Der Verein muss auf Verlangen einer Abteilung die Mitgliedschaft in deren Fachverband eingehen. Soweit durch eine solche Mitgliedschaft Kosten entstehen, die nicht durch den allgemeinen Beitrag des Vereins an den BLSV gedeckt sind, trägt die Abteilung diese Kosten.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenvorstände
- Ehrenmitgliedern
(2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Sport verdient gemacht haben. Sie können nur vom Vorstand zu Ehrenvorständen oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Aufnahme des Mitglieds
(1) Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand oder den Abteilungsleitern einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(2) Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(3) Ein Mitwirken in mehreren Abteilungen ist möglich.
§ 7 Rechte des Mitglieds
(1) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen und Abteilungen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht.
§ 8 Pflichten des Mitglieds
(1) Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen. Dies gilt auch für Richtlinien der Abteilungen.
(3) Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 9 Beiträge des Mitglieds
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen. Er kann auch in Raten eingezogen werden.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt spätestens ein Monat zum Jahresende.
(3) Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann – nach vorheriger Anhörung – durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung beim Ehrenrat einlegen.
(4) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Vereinsausschuss,
- jede der Abteilungsleitungen,
- der Ehrenrat.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, einer der beiden Stellvertreter, beruft alljährlich im 1. Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im gemeindlichen Mitteilungsblatt unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes gesagt wird, ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands.
b) Entgegennahme des Kassenberichtes.
c) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer.
d) Entlastung des Vorstands.
e) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
f) Wahl des Ehrenrats.
g) Satzungsänderungen.
h) Behandlung der Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung
(3) In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1.
(4) Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Um die Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(9) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(10) Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Satzung, sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
§ 13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus:
a. Dem Vorsitzenden
b. 2 stellvertretenden Vorsitzenden
c. Dem Schriftführer
d. Dem Hauptkassier.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind alle Mitglieder nach § 13 Abs. 1. Daneben sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter des Vorsitzenden einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur tätig werden dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans zu leisten.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auf alle Fälle bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
(5) Der Vorstand soll durch eine Geschäftsordnung die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln. Er kann Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmachten für begrenzte Aufgaben erteilen.
(6) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen aus qualifizierten Mitgliedern berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen.
(7) Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder aber wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds.
(9) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Abteilungen, der Ausschüsse und Kommissionen teilzunehmen und Einblick in die Geschäfte und Unterlagen der Abteilungen zu nehmen. Außerdem ist er bei Abteilungsversammlungen wahlberechtigt.
§ 14 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) der Vorstandschaft
b) den Abteilungsleitern
(2) Er hat die Vorstandschaft bei der Geschäftsführung zu beraten und zu unterstützen.
(3) Ist für ein Ausschussmitglied ein Vertreter gewählt, so nimmt im Verhinderungsfalle der Vertreter an der Ausschusssitzung teil und ist stimmberechtigt.
(4) Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der Ausschussmitglieder muss innerhalb von 10 Tagen eine Ausschusssitzung einberufen werden.
§ 15 Abteilungen
(1) Die sportlichen Tätigkeiten erfolgen in den Abteilungen. Diese haben eine eigene Geschäftsführung und Verwaltung und regeln die Benutzung ihrer Einrichtungen und Geräte selbst durch Geschäftsordnungen zu allgemeinen Richtlinien.
Die Geschäftsordnungen und Richtlinien der Abteilung dürfen der Vereinssatzung nicht widersprechen und sind dem Vorstand unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Mit der zu begründenden Feststellung des Vorstands, dass die erlassenen Geschäftsordnungen und Richtlinien der Satzung des Vereins widersprechen, treten diese ganz oder teilweise außer Kraft.
(2) Jede Abteilung wird von einer Abteilungsleitung geführt, deren Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Die Abteilungsleitung muss mindestens aus dem Abteilungsleiter, einem Stellvertreter des Abteilungsleiters, dem Abteilungskassier und dem Abteilungsschriftführer bestehen. Außerdem soll ein Jugendvertreter der Abteilungsleitung angehören. Weitere zu wählende Abteilungsfunktionäre sind mit dem Vorstand abzustimmen. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind ordentliche Mitglieder dieser Abteilung.
(3) Der Abteilungsleiter ist Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
(4) Entscheidungen einer Abteilung, die den Verein verpflichten oder berechtigen, sind ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes grundsätzlich unzulässig.
(5) Die Veräußerung oder Nutzungsänderung von Vereinsvermögen, welches sich im Besitz einer Abteilung befindet, bedarf der Zustimmung dieser Abteilungsversammlung.
(6) Zur Finanzierung ihrer Ausgaben und Ziele legen die Abteilungsversammlungen gegebenenfalls einen Abteilungsbeitrag, Aufnahmegebühr und Umlagen fest.
(7) Die Abteilungen haben die Pflicht, den Vorstand über wichtige Angelegenheiten unverzüglich zu informieren.
§ 16 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten unter den Mitgliedern aufzuklären und zu schlichten, soweit er deswegen angerufen wird. Auf Ersuchen eines ausgeschlossenen Mitglieds hat der Ehrenrat endgültig über den Ausschluss zu entscheiden.
(2) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die dem Verein mindestens zehn Jahre angehören. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder einer Abteilungsleitung sein.
§ 17 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr – in jedem Fall jedoch zum 31. Dezember – die Rechnungsunterlagen des Vereins und der Abteilungen zu prüfen. Dem Vorstand sind die Ergebnisse schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.
§ 18 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins oder einer Abteilung kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Gegen ihren Willen kann eine Abteilung nur dann aufgelöst werden, wenn sie die Bestimmungen des § 15 nicht oder nicht mehr erfüllt.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Reinvermögen an die Gemeinde Baar-Ebenhausen. Das Reinvermögen im Sinne dieser Regelung besteht aus dem Vereinsvermögen abzüglich bestehender Verpflichtungen des Vereins und abzüglich der von Mitgliedern nachweisbar eingebrachten Anteile denjenigen Abteilungen des Vereins zu, die unverzüglich im Anschluss an die rechtskräftige Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach rechtskräftiger Feststellung des Wegfalles des bisherigen Vereinszwecks einen neuen Verein gründen, der dem bisherigen Vereinszweck (§ 2) entspricht.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.